MIETBEDINGUNGEN

                            

Die alpha Cassio GmbH, nachfolgend Vermieter genannt, Firmensitz: 1230 Wien, Ketzergasse 73,   FN 363962P (HG Wien) vermietet das im Mietvertrag beschriebene Kraftfahrzeug sowie ein eventuelles Ersatzfahrzeug an den Mieter gemäß den nachfolgenden und am Mietvertrag vereinbarten Bedingungen, welche der Mieter ausnahmslos anerkennt.


 

1. Übergabe und Rückgabe

Das Fahrzeug wird dem Mieter im ordentlichen und gereinigten Zustand und, soweit am Check-Out Report

 nicht anders festgehalten, ohne äußere oder im Fahrzeuginnenraum vorhandene Beschädigungen

(Brandlöcher etc.) übergeben.

Vermieter und Mieter werden anlässlich der Übergabe das Fahrzeug auf  Beschädigungen überprüfen und

nach Besichtigung wird der Check - Out Report einvernehmlich vom Vermieter und Mieter unterzeichnet.

Nach Leistung der Unterschrift ist eine Urgenz bezüglich Neuschäden seitens des Mieters nicht statthaft.

 

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug mit allen KFZ Dokumenten samt Zubehör und im Zustand der Übergabe

an dem im Vertrag vereinbarten Ort und bis zum vereinbarten Termin dem Vermieter zu retournieren.

Ein Zuwiderhandeln stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Dies kann zu Tarifabänderungen und

Zusatzkosten führen,  welche direkt dem Mieter in Rechnung gestellt werden.

Die Rückgabe des Fahrzeuges kann im Allgemeinen nur innerhalb der Büroöffnungszeiten des Vermieters

und nur an den Vermieter oder dessen Personal erfolgen.

Etwaige individuelle Fahrzeugrückgaben sind im Vorhinein schriftlich mit dem Vermieter zu vereinbaren.

Nach Rückgabe des Fahrzeuges wird dieses besichtigt und ein Check -In Report erstellt, auf welchem etwaige

äußerliche sowie im Innenraum des Fahrzeuges Beschädigungen festgehalten werden und einvernehmlich vom

Vermieter und Mieter unterzeichnet wird.

Die Besichtigung und die Erstellung durch den Vermieter ist vom Mieter abzuwarten.

Wird das Fahrzeug im stark verunreinigten Zustand zurückgestellt (Winter etc.), sodass die Feststellung äußerlicher

sowie im Innenraum des Fahrzeuges erkennbarer Beschädigungen nicht verlässlich möglich ist, hat der Vermieter

das Recht, das Fahrzeug vor Begutachtung zu reinigen um einen korrekten Check - In Report erstellen zu können.

Eine maximale Wartezeit für den Mieter wird auf 45 Minuten festgelegt und wird vom Mieter mit der

Vertragszeichnung ausnahmslos akzeptiert.     

Der Vermieter ist berechtigt, eine Sonderreinigung auf Kosten des Mieters nach Retourgabe des Fahrzeuges

durchzuführen, sofern eine starke Verschmutzung vorliegt (verschüttete Getränke auf der Polsterung etc.)

Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug jederzeit in Besitz zu nehmen, sofern der Mieter oder der

Fahrer wesentlich gegen die Mietbedingungen verstößt.

Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn dies in den Mietbedingungen ausdrücklich erwähnt ist und

außerdem  bei einem Verstoß gegen die Punkte 3., 5.a)-e), 7.a)-e) und 13.   

Im Falle einer berechtigten Rückholung hat der Mieter die dadurch entstandenen Mehrkosten zu tragen.            

 

 

 

 

2. Schäden, Verlust, Diebstahl, Veruntreuung etc.

Sofern der Mieter oder der Fahrer die  Mietbedingungen wesentlich schuldhaft verletzt oder

gegen  gesetzliche (auch zollrechtliche) Vorschriften oder gegen Versicherungsbedingungen schuldhaft verstößt,

hat er dem Vermieter bei Schäden am Fahrzeug, Teilen davon oder bei Verlust, Diebstahl, Unterschlagung oder

Veruntreuung desselben oder Teilen davon, auch bei Feuer oder Glasbruch, den dadurch verursachten – auch zufällig

entstandenen – gesamten Schaden zu ersetzen.

Die Ersatzpflicht umfasst auch die Kosten für ein Ersatzfahrzeug und für die Rückholung, die Reparaturkosten , die

Entschädigung für Wertverlust und die Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen.

Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn dies in den Mietbedingungen ausdrücklich erwähnt ist und

außerdem  bei einem Verstoß gegen die Punkte  3., 5.a)-e), 7.a)-e) und 13.

Hinterlässt der Mieter das Fahrzeug entgegen dem Punkt 1. außerhalb  der Öffnungszeiten oder an einer anderer

Stelle,  so trägt er bis zur tatsächlichen Inbesitznahme des Fahrzeuges durch den Vermieter die Gefahr der

zufälligen Beschädigung, des Diebstales oder Verlustes des Fahrzeuges und von Teilen desselben, solange sich

der Vermieter nicht in einem von ihm zu vertretenden Annahmeverzug befindet.   

 

Kommt die Rückstellung und Inbesitznahme des Fahrzeuges aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht

vereinbarungskonform  zustande, kann der Vermieter dem Mieter für die Ausfallzeit eine der Miete entsprechende

Entschädigung unter Berechnung von mindestens des  laut Mietvertrag angegeben Tagestarifes bis zu dem

Zeitpunkt,  zu dem der gemietete oder an dessen Stelle ein neuer Wagen dem Vermieter zu Verfügung steht,

berechnen.       

 

3. Zahlungspflichten

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter alle aus dem Mietvertrag zu entnehmenden Beträge spätestens bei der

Rückgabe des Fahrzeuges zu bezahlen. Der Mieter ist ferner verpflichtet, allfällige über die Vereinbarung

hinausgehenden, von ihm tatsächlich beanspruchten Leistungen nach dem hierfür vom Vermieter allgemein

angewandten Tarif zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug gelten 10% p.a. Verzugszinsen zuzüglich der jeweils gültigen

Mehrwertsteuer als vereinbart. Anderslautende Zahlungsbedingungen (z.B. Firmen) bedürfen ausdrücklich der

Schriftform.

 

 4.Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für Schäden jeder Art – ausgenommen Personenschäden -  welche der Mieter oder ein

Dritter im Zusammenhang mit der Anmietung oder Benutzung des Mietwagens erleidet nur, wenn der Schaden

grob fahrlässig oder vorsätzlich vom Vermieter verursacht wurde.

Im Übrigen haftet der Vermieter – ausgenommen Personenschäden – nicht.

 

 

5.Benutzung des Fahrzeuges

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und die Verkehrs- und sonstige

Vorschriften, welche am Ort und zur Zeit  der Benützung gelten, zu beachten.

Das Fahrzeug darf insbesondere nicht genutzt werden:

a) zur entgeltlichen Personen- oder Transportbeförderung, ausgenommen bei LKWs oder Kleintransporter

im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

b) zum Abschleppen von anderen Fahrzeugen, Anhängern oder sonstigen Gegenständen.

c) in Rennen, zu Wett- oder Testfahrten (inklusive Fahrsicherheitstrainings),  Geländefahrten (OFF ROAD) oder

sonstigen sportlichen Veranstaltungen

d) zu Fahrten, bei welchen der Mieter oder Fahrer unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten,

welche seine Fahrtüchtigkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen, steht.

e) durch dritte Personen, sei es denn, dass solche Personen im vorhinein  benannt und vom Vermieter durch

Eintragung im Mietvertrag nach Überprüfung des Führerscheines anerkannt worden sind oder dass es sich um

Arbeitnehmer oder sonstige unmittelbar betriebszugehörige Personen des Mieters handelt, die seit mehr als einem

Jahr im Besitz eines gültigen Führerscheines und über 21 Jahre alt sind. 

 

6.Haftpflichtversicherung

Der Vermieter unterhält für berechtigte Fahrer des Fahrzeuges eine Haftpflichtversicherung, deren Bedingungen vom

Mieter bei der Anmietung eingesehen werden können.  

 

7.Unfälle & Diebstahl

Im Falle eines Unfalles mit oder ohne Schaden am Mietfahrzeug oder sonstigen Beschädigungen hat der Mieter

dafür Sorge zu tragen, dass

a) bei Personenschäden oder wenn die Identität sämtlicher involvierter Personen nicht zweifelsfrei nachgewiesen

wird, unverzüglich die Polizei zur Unfallaufnahme hinzugezogen wird.

b) der Unfall ehestmöglich dem Vermieter gemeldet wird.

c) ein Unfallberichtsformular ausgefüllt und spätestens bei der Rückgabe des Fahrzeuges dem Vermieter zu

Verfügung gestellt wird.

d) die Daten aller beteiligten Personen und Zeugen und der beteiligten Fahrzeuge aufgenommen und dem Vermieter

ehest möglich mitgeteilt werden.

e) weder die Schuld noch die Mitschuld des Fahrzeugbenutzers noch jegliche Ansprüche Dritter anerkannt werden.

Der Mieter hat dem Vermieter und dessen Versicherungen bei allen Nachforschungen und Prozessen bestmöglich

zu unterstützen und mit ihm zusammenzuarbeiten.

Sofern auch nur einer dieser Punkte (a-e) nicht eingehalten wird, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor und

es treten bei Verschulden des Mieters die Haftungsbeschränkungen gem. Punkt 10. außer

Kraft.

In einem solchen Fall kann der Vermieter den Mieter eine der Miete entsprechende Entschädigung unter

Berechnung von mindestens Berechnung von mindestens des laut Mietvertrag angegeben Tagestarifes

bis  zu dem Zeitpunkt, zu dem der gemietete oder an dessen Stelle ein neuer Wagen dem Vermieter zur Verfügung

steht, berechnen.

Diese Verpflichtungen des Mieters gelten sinngemäß im Falle eines Diebstahls.       

8.Personendaten

Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass Daten des Mieters im Zusammenhang mit dessen Mietvertrag

automationsgestützt verarbeitet werden.

Er erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zur Übermittlung dieser Daten zum Zwecke des Controllings,

der Gestaltung von Dienstleistungen des Vermieters und zu Buchungszwecken an konzernmäßig mit dem Vermieter

verbundene Unternehmen, an die vom Vermieter beauftragten Banken und an andere alpha Cassio 

Organisationen, soweit dies zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich ist.

Daten, die zum Inkasso oder der Bonitätsprüfung dienen, können Gläubigerschutzinstitutionen Auskunfteien,

Scoring Firmen, Rechtsanwälten und Inkassoinstituten zugänglich gemacht werden.

Dem Mieter steht das Recht zu, die Datenübermittlung jederzeit schriftlich zu widerrufen.        

 

9.Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden.

Sofern der Mieter kein Verbraucher iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG ist oder im Inland weder ansässig noch beschäftigt ist,

wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in 1230 Wien vereinbart.

 

10.Haftungsbeschränkung

Dem Mieter steht es frei, zum Mietvertrag eine Haftungsbeschränkung abzuschließen.

Die Gebühr bestimmt sich gemäß jeweils gültiger Preisliste und wird am Mietvertrag schriftlich festgesetzt.

Durch Abschluss  der Haftungsbeschränkung reduziert  sich die Haftung vom Fahrzeugwert auf den am Mietvertrag

angezeigten Selbstbehalt.

Die Haftungsbeschränkungen sind einer Vollkaskoversicherung nicht gleichzusetzen und decken

keine Reifenschäden, Schäden an Felgen/Radkappen, Schäden an der Inneneinrichtung eines Fahrzeuges,

Unterbodenschäden, Schäden an Aufbauten und am Verdeck des Fahrzeuges, Schäden an Glas (Windschutz-

scheibe) , Motorschäden wegen Falschbetankung wie auch der der Diebstahlsicherung und Schäden wegen

unsachgemäßer Benutzung. (Schlüsselbruch etc.)

In den oben angeführten Ausnahmefällen gelangen die tatsächlichen Kosten zur Verrechnung.

Jegliche Haftungsbeschränkungen entfallen bei wesentlichen Vertragsverletzungen oder bei einem Verstoß

gegen gesetzliche (auch zollrechtliche) Vorschriften oder gegen Versicherungsbedingungen, sofern dem

Mieter grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist.

Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn dies in den Mietbedingungen ausdrücklich erwähnt ist und

außerdem  bei einem Verstoß gegen die Punkte 3., 5a)-e),7a)-e) und 13.

         

11.Insassen-Unfallversicherung

Durch Vereinbarung der Personeninsassen-Versicherung im Mietvertrag verpflichtet sich der Mieter

zur Zahlung einer zusätzlichen Gebühr gemäß jeweils gültigen Preislisten.

Die Gebühr wird am Mietvertrag festgesetzt.

Damit erwirbt der Mieter eine Insassen-Unfallversicherung in der Höhe der jeweils in den gültigen

Preislisten angeführten Beträgen.

Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der einschlägigen österreichischen allgemeinen

Versicherungsbedingungen .

 

12.Anonym-und Strafverfügungen

Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass alle dem Vermieter innerhalb von 6 Monaten nach Mietende

aus dem In- und Ausland zugehenden öffentlich rechtlichen Anonym- und Strafverfügungen welcher Art und

Bezeichnung immer, betreffend das gemietete Fahrzeug und die Dauer der Fahrzeugverwendung durch den

Kunden, von seinem Kreditkartenkonto zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 19,90 abgebucht werden

können.

 

13.Auslandsfahrten

 

Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters.

Hat der Mieter eine entsprechende Genehmigung nicht eingeholt, so haftet er für sämtliche Schäden sowie

auch für den Verlust oder Diebstahl des Fahrzeuges im Zuge der schuldhaft vorwerfbaren Auslandsfahrt

unabhängig vom Abschluss einer Haftungsbeschränkung in voller Höhe.

Fahrten nach Spanien, Portugal, Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Fürstentum Liechtenstein, Belgien,

Niederlande, Italien, Monaco, Andorra, San Marino, Vatikan sowie Deutschland sind genehmigt.

Für Osteuropa gelten besondere Bedingungen, sodass nur Fahrten mit bestimmten Fahrzeugkategorien,

dies sind alle Modelle der Marken Opel, Ford, Peugeot, Renault, Nissan und Toyota nach Ungarn, Tschechien,

Slowakische Republik, Slowenien und Kroatien erlaubt sind, wobei dem Mieter ein im Mietvertrag ausgewiesener

Zuschlag verrechnet wird, damit die Haftpflichtversicherung für die genehmigten Auslandsfahrten

Gültigkeit erlangt.

Fahrten in alle ehemaligen GUS – Staaten, nach Albanien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro,

Rumänien, Moldawien, Bulgarien, Mazedonien, Ukraine, Polen, Litauen, Lettland, Estland, Weißrussland, Georgien,

Aserbaidschan, Kasachstan und Russland sowie Fahrten nach Afrika, in die Türkei, nach Griechenland, Zypern, Malta

sowie auf alle anderen Mittelmeerinseln, die für Fahrzeuge nur mit einer Fähre erreichbar sind und nach

Dänemark,, Norwegen, Schweden wie auch nach Finnland, Irland, England auf dem Seeweg , Island sowie auch

Kriegsgebiete sind generell untersagt.

Ein Verstoß gegen dieses Fahrverbot ist eine wesentliche Vertragsverletzung, die insbesondere die Haftung nach

Punkt 2. zur Folge hat.

   

  14.Kaution

 

Fahrzeuganmietungen können nur mit einer vom Vermieter akzeptierten Kreditkarte erfolgen.

Debit - sowie Electronic Kreditkarten aller Organisationen und Bankomatkarten werden bei der

Fahrzeuganmietung nicht angenommen.

Bei der Übernahme des Mietfahrzeuges ermächtigt und berechtigt der Mieter den Vermieter bei der

Kreditkartenorganisation ein Guthaben vorzubehalten, das allen voraussichtlichen Verpflichtungen des

Mieters aus dem Mietvertrag entspricht, und Zahlungs-, Rechnungs-, Belastungsbelege und sonstige Belege

aufgrund der voraussichtlichen Verpflichtungen auszustellen und zu verwenden.

Der Vermieter ist ermächtigt und berechtigt, Verbindlichkeiten des Mieters aus dem Mietvertrag und im

Zusammenhang mit dem Mietvertrag (z.B. Polizeistrafen, Schäden, Abschleppkosten etc.) nachträglich unter

Verwendung der für die Deckung der Mietkosten zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel zu berichtigen und

alle dafür erforderlichen Belege auszustellen und zu verwenden.

 

 15.Mietdauer, Mietpreise und zusätzliche Gebühren

Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden.

Alle angeführten Preise verstehen  sich pro 24 Stunden ab der Fahrzeugübernahme.

Bei  Zeitüberschreitungen  wird gemäß dem vereinbarten Tarif ein zusätzlicher Tag verrechnet, die Kulanzzeit beträgt

59 Minuten.

Mietpreise beinhalten Kosten für Öl, Wartung sowie die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.

Die Vertragsgebühr beträgt 1% und bezieht sich auf den Gesamt-Netto-Endbetrag.

Dies entfällt bei Rechnungsnettosummen von bis zu € 145,--. Bei Rechnungsnettosummen von mehr als € 145,--

ist die Vertragsgebühr vom Mieter zu entrichten.

 Der Mietwagen ist mit österreichischer Vignette versehen. Sämtliche anderen Straßenbenützungsabgaben im In- und

Ausland, die aufgrund der vom Mieter/Lenker gewählten Straßen zusätzlich anfallen, sind vom Mieter zu entrichten

bzw. dem Vermieter zu ersetzen.

Der Mietwagen ist zum Zeitpunkt der Fahrzeuganmietung vollgetankt. Der Mietwagen ist wieder vollgetankt zu

retournieren. Wird der Wagen nicht vollgetankt zurückgebracht, wird eine Auftankgebühr gemäß ausgehängter

 Preisliste zuzüglich dem fehlenden Treibstoff extra in Rechnung gestellt

Parkgebühren gehen stets zu Lasten des Mieters. 

 

Stand 6/2011