MIETBEDINGUNGEN
Die alpha Cassio
GmbH, nachfolgend Vermieter genannt, Firmensitz: 1230 Wien, Ketzergasse
73, FN 363962P (HG Wien) vermietet das
im Mietvertrag beschriebene Kraftfahrzeug sowie ein eventuelles Ersatzfahrzeug
an den Mieter gemäß den nachfolgenden und am Mietvertrag vereinbarten
Bedingungen, welche der Mieter ausnahmslos anerkennt.
1. Übergabe und Rückgabe
Das Fahrzeug wird dem Mieter im ordentlichen
und gereinigten Zustand und, soweit am Check-Out Report
nicht
anders festgehalten, ohne äußere oder im Fahrzeuginnenraum vorhandene
Beschädigungen
(Brandlöcher etc.) übergeben.
Vermieter und Mieter werden anlässlich der
Übergabe das Fahrzeug auf Beschädigungen
überprüfen und
nach Besichtigung wird der Check - Out Report
einvernehmlich vom Vermieter und Mieter unterzeichnet.
Nach Leistung der Unterschrift ist eine
Urgenz bezüglich Neuschäden seitens des Mieters nicht statthaft.
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug
mit allen KFZ Dokumenten samt Zubehör und im Zustand der Übergabe
an dem im Vertrag vereinbarten Ort und bis
zum vereinbarten Termin dem Vermieter zu retournieren.
Ein Zuwiderhandeln stellt eine wesentliche
Vertragsverletzung dar. Dies kann zu Tarifabänderungen und
Zusatzkosten führen, welche direkt dem Mieter in Rechnung gestellt
werden.
Die Rückgabe des Fahrzeuges kann im
Allgemeinen nur innerhalb der Büroöffnungszeiten des Vermieters
und nur an den Vermieter oder dessen Personal
erfolgen.
Etwaige individuelle Fahrzeugrückgaben sind
im Vorhinein schriftlich mit dem Vermieter zu vereinbaren.
Nach Rückgabe des Fahrzeuges wird dieses
besichtigt und ein Check -In Report erstellt, auf welchem etwaige
äußerliche sowie im Innenraum des Fahrzeuges Beschädigungen
festgehalten werden und einvernehmlich vom
Vermieter und Mieter unterzeichnet wird.
Die Besichtigung und die Erstellung durch den
Vermieter ist vom Mieter abzuwarten.
Wird das Fahrzeug im stark verunreinigten
Zustand zurückgestellt (Winter etc.), sodass die Feststellung äußerlicher
sowie im Innenraum des Fahrzeuges erkennbarer
Beschädigungen nicht verlässlich möglich ist, hat der Vermieter
das Recht, das Fahrzeug vor Begutachtung zu
reinigen um einen korrekten Check - In Report erstellen zu können.
Eine maximale Wartezeit für den Mieter wird
auf 45 Minuten festgelegt und wird vom Mieter mit der
Vertragszeichnung ausnahmslos
akzeptiert.
Der Vermieter ist berechtigt, eine
Sonderreinigung auf Kosten des Mieters nach Retourgabe des Fahrzeuges
durchzuführen, sofern eine starke
Verschmutzung vorliegt (verschüttete Getränke auf der Polsterung etc.)
Der Vermieter behält sich das Recht vor, das
Fahrzeug jederzeit in Besitz zu nehmen, sofern der Mieter oder der
Fahrer wesentlich gegen die Mietbedingungen
verstößt.
Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt
vor, wenn dies in den Mietbedingungen ausdrücklich erwähnt ist und
außerdem
bei einem Verstoß gegen die Punkte 3., 5.a)-e), 7.a)-e) und 13.
Im Falle einer berechtigten Rückholung hat der
Mieter die dadurch entstandenen Mehrkosten zu tragen.
2. Schäden, Verlust, Diebstahl, Veruntreuung
etc.
Sofern der Mieter oder der Fahrer die Mietbedingungen wesentlich schuldhaft
verletzt oder
gegen
gesetzliche (auch zollrechtliche) Vorschriften oder gegen
Versicherungsbedingungen schuldhaft verstößt,
hat er dem Vermieter bei Schäden am Fahrzeug,
Teilen davon oder bei Verlust, Diebstahl, Unterschlagung oder
Veruntreuung desselben oder Teilen davon,
auch bei Feuer oder Glasbruch, den dadurch verursachten – auch zufällig
entstandenen – gesamten Schaden zu ersetzen.
Die Ersatzpflicht umfasst auch die Kosten für
ein Ersatzfahrzeug und für die Rückholung, die Reparaturkosten
, die
Entschädigung für Wertverlust und die
Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen.
Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt
vor, wenn dies in den Mietbedingungen ausdrücklich erwähnt ist und
außerdem
bei einem Verstoß gegen die Punkte
3., 5.a)-e), 7.a)-e) und 13.
Hinterlässt der Mieter das Fahrzeug entgegen
dem Punkt 1. außerhalb der
Öffnungszeiten oder an einer anderer
Stelle,
so trägt er bis zur tatsächlichen Inbesitznahme des Fahrzeuges durch den
Vermieter die Gefahr der
zufälligen Beschädigung, des Diebstales oder
Verlustes des Fahrzeuges und von Teilen desselben, solange sich
der Vermieter nicht in einem von ihm zu
vertretenden Annahmeverzug befindet.
Kommt die Rückstellung und Inbesitznahme des
Fahrzeuges aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht
vereinbarungskonform zustande, kann der Vermieter dem Mieter für
die Ausfallzeit eine der Miete entsprechende
Entschädigung unter Berechnung von mindestens
des laut Mietvertrag angegeben
Tagestarifes bis zu dem
Zeitpunkt,
zu dem der gemietete oder an dessen Stelle ein neuer Wagen dem Vermieter
zu Verfügung steht,
berechnen.
3. Zahlungspflichten
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter
alle aus dem Mietvertrag zu entnehmenden Beträge spätestens bei der
Rückgabe des Fahrzeuges zu bezahlen. Der
Mieter ist ferner verpflichtet, allfällige über die Vereinbarung
hinausgehenden, von ihm tatsächlich
beanspruchten Leistungen nach dem hierfür vom Vermieter allgemein
angewandten Tarif zu bezahlen. Bei
Zahlungsverzug gelten 10% p.a. Verzugszinsen zuzüglich der jeweils gültigen
Mehrwertsteuer als vereinbart. Anderslautende
Zahlungsbedingungen (z.B. Firmen) bedürfen
ausdrücklich der
Schriftform.
4.Haftung des
Vermieters
Der Vermieter haftet für Schäden jeder Art –
ausgenommen Personenschäden - welche der
Mieter oder ein
Dritter im Zusammenhang mit der Anmietung
oder Benutzung des Mietwagens erleidet nur, wenn der Schaden
grob fahrlässig oder vorsätzlich vom
Vermieter verursacht wurde.
Im Übrigen haftet der Vermieter – ausgenommen
Personenschäden – nicht.
5.Benutzung des Fahrzeuges
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug
sorgfältig zu behandeln und die Verkehrs- und sonstige
Vorschriften, welche am Ort und zur Zeit der Benützung gelten, zu beachten.
Das Fahrzeug darf insbesondere nicht genutzt
werden:
a) zur entgeltlichen Personen- oder
Transportbeförderung, ausgenommen bei LKWs oder Kleintransporter
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
b) zum Abschleppen von anderen Fahrzeugen,
Anhängern oder sonstigen Gegenständen.
c) in Rennen, zu Wett- oder Testfahrten
(inklusive Fahrsicherheitstrainings),
Geländefahrten (OFF ROAD) oder
sonstigen sportlichen Veranstaltungen
d) zu Fahrten, bei welchen der Mieter oder
Fahrer unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten,
welche seine Fahrtüchtigkeit oder
Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen, steht.
e) durch dritte Personen, sei es denn, dass
solche Personen im vorhinein benannt und vom Vermieter durch
Eintragung im Mietvertrag nach Überprüfung
des Führerscheines anerkannt worden sind oder dass es sich um
Arbeitnehmer oder sonstige unmittelbar
betriebszugehörige Personen des Mieters handelt, die seit mehr als einem
Jahr im Besitz eines gültigen Führerscheines
und über 21 Jahre alt sind.
6.Haftpflichtversicherung
Der Vermieter unterhält für berechtigte Fahrer des
Fahrzeuges eine Haftpflichtversicherung, deren Bedingungen vom
Mieter bei der Anmietung eingesehen werden können.
7.Unfälle & Diebstahl
Im Falle eines Unfalles mit oder ohne Schaden am Mietfahrzeug
oder sonstigen Beschädigungen hat der Mieter
dafür Sorge zu tragen, dass
a) bei Personenschäden oder wenn die Identität sämtlicher
involvierter Personen nicht zweifelsfrei nachgewiesen
wird, unverzüglich die Polizei zur Unfallaufnahme hinzugezogen
wird.
b) der Unfall ehestmöglich dem Vermieter gemeldet wird.
c) ein Unfallberichtsformular ausgefüllt und spätestens
bei der Rückgabe des Fahrzeuges dem Vermieter zu
Verfügung gestellt wird.
d) die Daten aller beteiligten Personen und Zeugen und der
beteiligten Fahrzeuge aufgenommen und dem Vermieter
ehest möglich mitgeteilt werden.
e) weder die Schuld noch die Mitschuld des
Fahrzeugbenutzers noch jegliche Ansprüche Dritter anerkannt werden.
Der Mieter hat dem Vermieter und dessen Versicherungen bei
allen Nachforschungen und Prozessen bestmöglich
zu unterstützen und mit ihm zusammenzuarbeiten.
Sofern auch nur einer dieser Punkte (a-e) nicht
eingehalten wird, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor und
es treten bei Verschulden des Mieters die
Haftungsbeschränkungen gem. Punkt 10. außer
Kraft.
In einem solchen Fall kann der Vermieter den Mieter eine
der Miete entsprechende Entschädigung unter
Berechnung von mindestens Berechnung von mindestens des
laut Mietvertrag angegeben Tagestarifes
bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem der gemietete oder an dessen Stelle ein neuer Wagen dem
Vermieter zur Verfügung
steht, berechnen.
Diese Verpflichtungen des Mieters gelten sinngemäß im
Falle eines Diebstahls.
8.Personendaten
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass Daten des Mieters im
Zusammenhang mit dessen Mietvertrag
automationsgestützt verarbeitet werden.
Er erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zur
Übermittlung dieser Daten zum Zwecke des Controllings,
der Gestaltung von Dienstleistungen des Vermieters und zu
Buchungszwecken an konzernmäßig mit dem Vermieter
verbundene Unternehmen, an die vom Vermieter beauftragten
Banken und an andere alpha Cassio
Organisationen, soweit dies zur Erfüllung des
Mietvertrages erforderlich ist.
Daten, die zum Inkasso oder der Bonitätsprüfung dienen,
können Gläubigerschutzinstitutionen Auskunfteien,
Scoring Firmen, Rechtsanwälten und Inkassoinstituten
zugänglich gemacht werden.
Dem Mieter steht das Recht zu, die Datenübermittlung
jederzeit schriftlich zu widerrufen.
9.Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
österreichisches Recht anzuwenden.
Sofern der Mieter kein Verbraucher iSd
§ 1 Abs 1 Z 2 KSchG ist oder im Inland weder ansässig
noch beschäftigt ist,
wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen
Gerichtes in 1230 Wien vereinbart.
10.Haftungsbeschränkung
Dem Mieter steht es frei, zum Mietvertrag eine
Haftungsbeschränkung abzuschließen.
Die Gebühr bestimmt sich gemäß jeweils gültiger
Preisliste und wird am Mietvertrag schriftlich festgesetzt.
Durch Abschluss
der Haftungsbeschränkung reduziert
sich die Haftung vom Fahrzeugwert auf den am Mietvertrag
angezeigten Selbstbehalt.
Die Haftungsbeschränkungen sind einer
Vollkaskoversicherung nicht gleichzusetzen und decken
keine Reifenschäden, Schäden an Felgen/Radkappen, Schäden
an der Inneneinrichtung eines Fahrzeuges,
Unterbodenschäden, Schäden an Aufbauten und am Verdeck
des Fahrzeuges, Schäden an Glas (Windschutz-
scheibe) , Motorschäden wegen
Falschbetankung wie auch der der Diebstahlsicherung und Schäden wegen
unsachgemäßer Benutzung. (Schlüsselbruch etc.)
In den oben angeführten Ausnahmefällen gelangen die
tatsächlichen Kosten zur Verrechnung.
Jegliche Haftungsbeschränkungen entfallen bei
wesentlichen Vertragsverletzungen oder bei einem Verstoß
gegen gesetzliche (auch zollrechtliche) Vorschriften oder
gegen Versicherungsbedingungen, sofern dem
Mieter grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten
vorzuwerfen ist.
Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn dies
in den Mietbedingungen ausdrücklich erwähnt ist und
außerdem bei einem
Verstoß gegen die Punkte 3., 5a)-e),7a)-e) und 13.
11.Insassen-Unfallversicherung
Durch Vereinbarung der Personeninsassen-Versicherung im
Mietvertrag verpflichtet sich der Mieter
zur Zahlung einer zusätzlichen Gebühr gemäß jeweils
gültigen Preislisten.
Die Gebühr wird am Mietvertrag festgesetzt.
Damit erwirbt der Mieter eine Insassen-Unfallversicherung
in der Höhe der jeweils in den gültigen
Preislisten angeführten Beträgen.
Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der
einschlägigen österreichischen allgemeinen
Versicherungsbedingungen .
12.Anonym-und Strafverfügungen
Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass alle dem
Vermieter innerhalb von 6 Monaten nach Mietende
aus dem In- und Ausland zugehenden öffentlich rechtlichen
Anonym- und Strafverfügungen welcher Art und
Bezeichnung immer, betreffend das gemietete Fahrzeug und
die Dauer der Fahrzeugverwendung durch den
Kunden, von seinem Kreditkartenkonto zuzüglich einer
Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 19,90 abgebucht werden
können.
13.Auslandsfahrten
Auslandsfahrten bedürfen
der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters.
Hat der Mieter eine
entsprechende Genehmigung nicht eingeholt, so haftet er für sämtliche Schäden
sowie
auch für den Verlust oder
Diebstahl des Fahrzeuges im Zuge der schuldhaft vorwerfbaren Auslandsfahrt
unabhängig vom Abschluss
einer Haftungsbeschränkung in voller Höhe.
Fahrten nach Spanien,
Portugal, Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Fürstentum Liechtenstein, Belgien,
Niederlande, Italien,
Monaco, Andorra, San Marino, Vatikan sowie Deutschland sind genehmigt.
Für Osteuropa gelten
besondere Bedingungen, sodass nur Fahrten mit bestimmten Fahrzeugkategorien,
dies sind alle Modelle der
Marken Opel, Ford, Peugeot, Renault, Nissan und Toyota nach Ungarn, Tschechien,
Slowakische Republik,
Slowenien und Kroatien erlaubt sind, wobei dem Mieter ein im Mietvertrag
ausgewiesener
Zuschlag verrechnet wird,
damit die Haftpflichtversicherung für die genehmigten Auslandsfahrten
Gültigkeit erlangt.
Fahrten in alle ehemaligen
GUS – Staaten, nach Albanien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro,
Rumänien, Moldawien,
Bulgarien, Mazedonien, Ukraine, Polen, Litauen, Lettland, Estland,
Weißrussland, Georgien,
Aserbaidschan, Kasachstan
und Russland sowie Fahrten nach Afrika, in die Türkei, nach Griechenland,
Zypern, Malta
sowie auf alle anderen Mittelmeerinseln,
die für Fahrzeuge nur mit einer Fähre erreichbar sind und nach
Dänemark,, Norwegen,
Schweden wie auch nach Finnland, Irland, England auf dem Seeweg , Island sowie
auch
Kriegsgebiete sind generell
untersagt.
Ein Verstoß gegen dieses
Fahrverbot ist eine wesentliche Vertragsverletzung, die insbesondere die
Haftung nach
Punkt 2. zur Folge hat.
14.Kaution
Fahrzeuganmietungen können
nur mit einer vom Vermieter akzeptierten Kreditkarte erfolgen.
Debit - sowie Electronic
Kreditkarten aller Organisationen und Bankomatkarten werden bei der
Fahrzeuganmietung nicht
angenommen.
Bei der Übernahme des
Mietfahrzeuges ermächtigt und berechtigt der Mieter den Vermieter bei der
Kreditkartenorganisation
ein Guthaben vorzubehalten, das allen voraussichtlichen Verpflichtungen des
Mieters aus dem Mietvertrag
entspricht, und Zahlungs-, Rechnungs-, Belastungsbelege und sonstige Belege
aufgrund der
voraussichtlichen Verpflichtungen auszustellen und zu verwenden.
Der Vermieter ist
ermächtigt und berechtigt, Verbindlichkeiten des Mieters aus dem Mietvertrag
und im
Zusammenhang mit dem
Mietvertrag (z.B. Polizeistrafen, Schäden, Abschleppkosten etc.) nachträglich
unter
Verwendung der für die
Deckung der Mietkosten zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel zu berichtigen
und
alle dafür erforderlichen
Belege auszustellen und zu verwenden.
15.Mietdauer, Mietpreise und zusätzliche
Gebühren
Die Mindestmietdauer
beträgt 24 Stunden.
Alle angeführten Preise
verstehen sich pro 24 Stunden ab der
Fahrzeugübernahme.
Bei Zeitüberschreitungen wird gemäß dem vereinbarten Tarif ein
zusätzlicher Tag verrechnet, die Kulanzzeit beträgt
59 Minuten.
Mietpreise beinhalten
Kosten für Öl, Wartung sowie die gesetzlich vorgeschriebene
Haftpflichtversicherung.
Die Vertragsgebühr beträgt
1% und bezieht sich auf den Gesamt-Netto-Endbetrag.
Dies entfällt bei
Rechnungsnettosummen von bis zu € 145,--. Bei Rechnungsnettosummen von mehr als
€ 145,--
ist die Vertragsgebühr vom
Mieter zu entrichten.
Der Mietwagen ist mit österreichischer
Vignette versehen. Sämtliche anderen Straßenbenützungsabgaben im In- und
Ausland, die aufgrund der
vom Mieter/Lenker gewählten Straßen zusätzlich anfallen, sind
vom Mieter zu entrichten
bzw. dem Vermieter zu
ersetzen.
Der Mietwagen ist zum
Zeitpunkt der Fahrzeuganmietung vollgetankt. Der Mietwagen ist wieder
vollgetankt zu
retournieren. Wird der
Wagen nicht vollgetankt zurückgebracht, wird eine Auftankgebühr gemäß
ausgehängter
Preisliste zuzüglich dem fehlenden Treibstoff
extra in Rechnung gestellt
Parkgebühren gehen stets zu
Lasten des Mieters.
Stand 6/2011